1.1. Die Gestaltung der fotografischen Arbeit liegt im alleinigen Ermessen des Fotografen, sofern keine schriftlichen Vorgaben oder Anweisungen vom Kunden vorliegen. Dies umfasst die Entscheidung über technische und künstlerische Aspekte wie Beleuchtung, Bildkomposition und die Auswahl der zur Umsetzung erforderlichen Mittel.
1.2. Der Fotograf behält sich das Recht vor, bei der Ausführung der fotografischen Arbeit Hilfspersonen seiner Wahl einzusetzen.
1.3. Das erforderliche Aufnahme-Equipment wird vom Fotografen bereitgestellt.
1.4. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, liegt es in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass alle für die fotografische Arbeit benötigten Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
1.5. Der Kunde verpflichtet sich, eine Anzahlung in Höhe von 25% des Gesamtbetrags des vereinbarten Fotografiedienstleistungsvertrags zu leisten, um die Buchung zu bestätigen und das Datum der Hochzeitsfotografie zu reservieren. Diese Anzahlung dient als Sicherheit für beide Parteien und wird auf den Gesamtbetrag angerechnet. Die Anzahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrags fällig. Bei Nichtzahlung der Anzahlung behält sich der Fotograf das Recht vor, den vereinbarten Termin anderweitig zu vergeben. Die restlichen 75% des Gesamtbetrags sind innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Dienstleistung vom Kunden zu entrichten.
1.6. Wenn der Kunde eine geplante Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor dem vereinbarten Termin verschiebt oder seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten, einschließlich Drittkosten. Darüber hinaus steht dem Fotografen eine Entschädigung zu. Diese Entschädigung richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tarif des SBF (Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, das gemäß dem Tarif für die Durchführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
1.7. Die Regelung in Abschnitt 1.6. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor dem geplanten Beginn aufgrund ungünstiger Wetterverhältnisse auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden muss.
1.8. Der Erfüllungsort für den Kunden ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotografen darum bittet, ihm die erstellte fotografische Arbeit oder Exemplare davon (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
1.9. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist exklusive Mehrwertsteuer (MWSt) und muss, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden.
2.1. Der Fotograf haftet einschließlich der Mängelhaftung nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
2.2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen. Andernfalls gilt die fotografische Arbeit als genehmigt, und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
3.1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit ausschließlich zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für die festgelegte Dauer verwenden. Ist keine ausdrückliche Dauer vereinbart, richtet sich die Nutzungsdauer nach dem Zweck des Auftrags.
3.2. Jegliche Verwendung der Arbeit, die von der ursprünglichen Vereinbarung abweicht (z. B. kommerzielle Nutzung von Hochzeitsbildern in Werbekatalogen), verpflichtet den Kunden zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 150% des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tarifs der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive (SAB) für die betreffende Nutzung.
3.3. Die ausschließliche Nutzung der fotografischen Arbeit liegt beim Kunden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht zur Nutzung der Arbeit zu übertragen.
3.4. Der Kunde verpflichtet sich, den Namen des Fotografen in geeigneter Form als Urheber zu erwähnen, beispielsweise durch die Verwendung des Copyright-Symbols (©) und einem vereinbarten Vermerk (z. B. „Alle Rechte bei …“).
3.5. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
3.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Fotografien zu bearbeiten, zu verändern oder in irgendeiner Weise zu manipulieren, die die Integrität der Fotografien beeinträchtigen könnte.
3.7. Wenn der Kunde dem Fotografen mitteilt, dass bestimmte Personen während der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, ist der Kunde dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass diese Personen ihre Zustimmung zur Fotografie und zur anschließenden Nutzung der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszwecks gegeben haben.
3.8. Wenn der Kunde dem Fotografen Objekte und/oder Gerätschaften übergibt oder bestimmte Orte für die fotografische Arbeit angibt, muss der Kunde sicherstellen, dass keine Rechte Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschließenden Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks entgegenstehen.
3.9. Im Falle einer Verletzung der in den beiden vorherigen Abschnitten beschriebenen Verpflichtungen verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen sämtliche Zahlungen, die dieser zugunsten der Berechtigten leisten muss (z. B. Schadenersatz), zurückzuerstatten, sowie alle Kosten im Zusammenhang mit der Beilegung der Situation (z. B. Kosten für Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu erstatten.
4.1. Der Fotograf hat das Recht, sofern mit dem Kunden vereinbart, die erstellten Fotografien für folgende Zwecke zu verwenden: